Schufaeintrag löschen
Ein wichtiges Thema im Zusammenhang mit der SCHUFA ist unter anderem, wie vorhandene Einträge gelöscht werden können. In dem Zusammenhang muss allerdings unterschieden werden, ob es sich um eine reguläre oder um eine vorzeitige Löschung handeln soll. In den meisten Fällen ist es nämlich so, dass SCHUFA-Einträge nach einer gewissen Zeit automatisch gelöscht werden, wobei die Frist hier oftmals bei drei Jahren liegt.
Gewöhnliche Löschung von SCHUFA-Einträgen
Wer einen Kredit aufgenommen hat, der wird diesen in aller Regel in seiner SCHUFA-Auskunft wiederfinden. Nahezu alle deutschen Banken melden aufgenommenen Darlehen der SCHUFA, sodass dort einige Details zum jeweiligen Kredit aufgeführt sind. In den meisten Fällen ist es so, dass ein Darlehen innerhalb der vereinbarten Laufzeit ordnungsgemäß vom jeweiligen Kreditnehmer zurückgezahlt wird. In diesen Fällen ist es normalerweise so, dass die kreditgebende Bank der SCHUFA meldet, dass das Darlehen ordnungsgemäß erledigt ist. In diesem Fall erfolgt quasi automatisch die Löschung des Kredites aus der SCHUFA, sodass sich der Verbraucher um nichts kümmern muss. Bei einigen anderen Merkmalen, wie zum Beispiel einem Haftbefehl, erfolgt die Löschung normalerweise ebenfalls automatisch, und zwar nach einer Frist von meistens drei Jahren. Auch in diesem Fall ist so, dass sich der Verbraucher selbst um nichts weiter kümmern muss.
Vorzeitige Löschung von SCHUFA-Merkmalen
Neben der regulären Löschung von SCHUFA-Merkmalen, die in aller Regel automatisch erfolgt, gibt es darüber hinaus die Möglichkeit, dass der jeweilige Verbraucher eine vorzeitige Löschung beantragen kann. Geht es beispielsweise um eine Forderung, die zum Beispiel aus einem Darlehen heraus resultiert, so müssen für die vorzeitige Löschung einige Voraussetzungen erfüllt sein. Dabei handelt es sich in erster Linie um die folgenden Bedingungen:
- Betrag der Forderung ist höchstens 2.000 Euro
- die Forderung wurde innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen beglichen, was auch vom Gläubiger mitgeteilt wurde
- es darf keine titulierte Forderung, beispielsweise ein Vollstreckungsbescheid, vorliegen
Nur unter der Maßgabe, dass alle drei Voraussetzungen zutreffen, kann beispielsweise eine Forderung vorzeitig aus der SCHUFA gelöscht werden.
Löschung bedarf meistens der Zustimmung des Gläubigers
Generell ist es bei einer Löschung von SCHUFA-Einträgen so, dass diese fast immer der Zustimmung des jeweiligen Gläubigers bedarf. Der Gläubiger ist in nahezu allen Fällen das Unternehmen, welches den Eintrag in der SCHUFA veranlasst hat, also beispielsweise die Bank bei einem vergebenen Darlehen. Wer nun möchte, dass ein in der SCHUFA befindlicher Eintrag gelöscht wird, kann dies zwar der SCHUFA mitteilen, aber grundsätzlich muss sich die Wirtschaftsauskunftei stets die Zustimmung des Gläubigers einholen, um die Löschung vorzunehmen. Demzufolge hat die SCHUFA in den weitaus meisten Fällen keine Befugnis, einen vorhandenen Eintrag eigenmächtig zu löschen. Dies kann in Ausnahmefällen allerdings dann geschehen, wenn es sich um einen offensichtlich fehlerhaften Eintrag handelt.
Löschung von fehlerhaften Einträgen
Auch bei der Löschung von fehlerhaften Einträgen ist so, dass normalerweise der Gläubiger, der die Eintragung veranlasst hat, der Löschung zustimmen muss. Mitunter kann es jedoch vorkommen, dass diese Zustimmung nicht erfolgt und der Verbraucher den Rechtsweg einschreiten muss, um die Löschung beispielsweise fehlerhafter oder unvollständiger Daten durchzusetzen. Es kommt also häufig auf den Einzelfall an, ob und in welcher Form die Löschung von fehlerhaften Daten aus der SCHUFA in der Praxis erfolgt.