Wer während der Ehe einen Kredit aufnimmt, der geht natürlich normalerweise davon aus, dass die Ehe auch mindestens bis zur Tilgung der gemachten Schulden Bestand hat. Leider ist dies in der Praxis nicht immer der Fall, sodass Kredite bei Scheidung und die weitere Vorgehensweise ein durchaus wichtiges Thema sind.
Im folgenden Beitrag erfahren Sie, was Sie zu diesem Thema wissen sollten und wie es sich bei Darlehensverbindlichkeiten während und nach einer Scheidung verhält.
Wer muss Kredite bei einer Scheidung weiter bedienen?
Die wohl wichtigste Frage für Geschiedene oder in Trennung lebende Eheleute bezüglich eines bestehenden Darlehens ist, wer eigentlich während bzw. nach der Scheidung die Schulden abbezahlen muss.
Die Antwort auf diese Frage ist relativ einfach: Es muss immer derjenige für die Schulden aufkommen, der den Kreditvertrag zuvor unterschrieben hat. Für die Bank ist im Außenverhältnis nämlich völlig unerheblich, ob die Leute noch zusammenleben oder getrennt sind. Konkret heißt das: Haben beide Eheleute den Vertrag unterschrieben, müssen auch beide haften. Hat nur ein Ehepartner den Darlehensvertrag unterzeichnet, ist auch nur dieser gegenüber der Bank verpflichtet, die Darlehensraten weiter zu zahlen.
Situation 1: Eheleute haben den Kreditvertrag beide unterschrieben
Im Folgenden möchten wir auf die beiden möglichen Situationen bei Krediten, die während der Ehephase abgeschlossen wurden, eingehen. Zum einen kommt es relativ häufig vor, dass beide Ehepartner den Kreditvertrag als jeweilige Antragsteller gemeinsam unterschrieben haben. In diesem Fall haften die Ehepartner bzw. Ex-Ehepartner nicht nur während der Ehe, sondern auch darüber hinaus gesamtschuldnerisch. Dies bedeutet, der Kreditgeber kann sich frei entscheiden, an wen er sich wendet und die weitere Zahlung der Raten verlangt.
Diese Tatsache ist natürlich vollkommen unabhängig von der Darlehensart und gilt sowohl für Dispositionskredite als auch für Raten-und Immobiliendarlehen. Die Trennung oder Scheidung hat demzufolge gegenüber dem Kreditgeber keinerlei Auswirkungen auf die Pflichten, nämlich zur Zahlung der vereinbarten Kreditraten.
Situation 2: Nur ein Ehepartner hat den Kredit aufgenommen
Falls die Eheleute den Kredit nicht gemeinsam aufgenommen und den Darlehensvertrag unterschrieben an, sondern stattdessen nur der Ehemann oder die Ehefrau die Unterschrift geleistet hat, ist auch nur dieser eine Ehepartner dazu verpflichtet, die Raten nach der Scheidung weiter zu zahlen. Hier besteht durchaus ein häufiger Irrtum, denn nicht wenige geschiedene Ehepaare meinen, dass sie aufgrund der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft beide für die Kredite haften müssen.
Dies ist jedoch nicht der Fall, denn die Zugewinnregelung erstreckt sich ausschließlich auf die Aufteilung vorhandenen Vermögens, beinhaltet jedoch nicht die eventuell gemeinsame Haftung für persönliche Verbindlichkeiten.
Sonderfall Bürgschaft: was ist zu beachten?
Nachdem Sie nun wissen, wie es sich mit Krediten bei Scheidung verhält, gibt es in dem Zusammenhang noch ein anderes Thema: Bürgschaften! Nicht immer nehmen Eheleute Darlehen gemeinsam auf, sondern stattdessen kommt es häufiger vor, dass nur ein Ehepartner den Kreditvertrag unterschreibt, während der andere Partner als Bürge auftritt. Daher ist es eine wichtige Frage, wie es sich nach der Scheidung der Eheleute mit einer eingegangenen Bürgschaft verhält.
Im Grunde ist die Antwort hier die gleiche wie bei Krediten nach einer Scheidung, nämlich dass beide Parteien einzeln ihren jeweiligen Verpflichtungen nachkommen müssen. Das bedeutet, der Kreditnehmer muss die Darlehensraten zahlen und der Bürge muss haften, falls der Darlehensnehmer dazu nicht mehr in der Lage ist. Daran ändert auch eine eventuelle Scheidung nichts, denn die Bürgschaft gilt natürlich auch über das Ende der Ehe hinaus.
Was passiert bei Immobiliendarlehen?
Besonders dramatisch ist eine Scheidung in finanzieller Hinsicht oftmals dann, wenn ein gemeinsames Haus existiert und demzufolge während der Ehezeit eine Immobilienfinanzierung durchgeführt wurde. Natürlich stellt sich gerade dann die Frage, wer gegenüber der Bank haftet und wie in der Praxis weiter verfahren wird. Normalerweise wollen die Eheleute nach ihrer Scheidung nämlich nicht mehr im gemeinsamen Haus leben. Dies führt in der Regel zu den folgenden zwei Möglichkeiten:
- Der Ehepartner, der weiter im Haus leben möchte, zahlt den anderen Ex-Partner aus (50 Prozent des aktuellen Wertes der Immobilie)
- Haus wird verkauft und beide Partner erhalten den Verkaufserlös zu gleichen Teilen
Was die Verpflichtung gegenüber der Bank aus dem Kreditvertrag angeht, so ist es bei Immobilienkrediten genauso wie bei jedem anderen Darlehen. Dies bedeutet, es muss derjenige die Kreditraten zahlen, der den Kreditvertrag unterschrieben hat.
Da dies gerade bei Immobiliendarlehen sehr häufig beide ehemaligen Ehepartner sind, haften sie auch nach der Scheidung weiter für diese Verbindlichkeiten. Daran ändert es auch nichts, dass vermutlich ein Partner seit geraumer Zeit nicht mehr in der finanzierten Immobilie lebt. Höchstens im Innenverhältnis können so gegenseitige Ansprüche entstehen, jedoch keinesfalls im Außenverhältnis gegenüber dem jeweiligen Kreditgeber.
Tipp: Unterschrift unter Kreditverträge genau überlegen
Kredite bei Scheidung sind ein durchaus heikles Thema, zeigen aber auch, dass man sich – selbst innerhalb einer Ehe – immer sehr gut überlegen sollte, welche Verpflichtungen man durch die Unterschrift unter die Verträge eingeht. Natürlich weichen hier oftmals Theorie und Praxis voneinander ab, denn wenn man beispielsweise zusammen ein Haus kauft und den Vertrag für den Immobilienkredit unterschreibt, denkt man naturgemäß nicht daran, dass man vielleicht in einigen Jahren nicht mehr zusammenlebt. Mitunter können an dieser Stelle privatrechtliche Verträge helfen, denn diese regeln zumindest im Innenverhältnis – nicht jedoch im Außenverhältnis gegenüber der Bank – die Ansprüche gegeneinander.
Ein solcher Vertrag könnte zumindest beinhaltet, dass zwar beide Ehepartner den Darlehensvertrag unterschreiben, letztendlich aber nur ein Partner im Innenverhältnis die Zahlungen übernehmen muss. In der Regel wird dafür natürlich eine Gegenleistung vereinbart, die zu Beispiel so aussehen kann, dass der zahlende Partner das alleinige Wohn- oder Eigentumsrecht an der Immobilie hat.