Solange eine Beziehung funktioniert, ist ein gemeinsames Konto eine praktische Sache. Problematisch wird es erst, wenn das Paar sich trennt. Nämlich dann, wenn einer von beiden eigenmächtig das gesamte Geld abhebt.
Was man über Gemeinschaftskonten wissen muss
In vielen Partnerschaften gibt es Giro- oder Sparkonten, die als gemeinsames Konto geführt werden. Man erkennt das daran, dass beide als Inhaber auf dem Kontoauszug stehen. Insbesondere bei Girokonten ist es zweckmäßig, wenn diese als Oder-Konto eingerichtet wurden. Denn in diesem Fall kann jeder Inhaber ohne Zustimmung des anderen über das gesamte Kontoguthaben verfügen und beispielsweise Geld abheben oder Überweisungen veranlassen. Was im Alltag durchaus erwünscht ist, kann im Trennungsfall zum Verhängnis werden, wenn sich ein Partner illoyal verhält und heimlich das gesamte Konto abräumt – im schlimmsten Fall sogar noch den Dispokredit ausreizt.
Das Gegenstück zum Oder-Konto ist das Und-Konto: Hierbei können sämtliche Kontoverfügungen nur gemeinsam getätigt werden. Eine Kontoplünderung nach der Trennung wäre bei einem Oder-Konto also gar nicht erst möglich.
So ist die Rechtslage bei Kontoplünderungen
Die Inhaber eines Oder-Kontos sind aus juristischer Sicht sogenannte Gesamtgläubiger im Sinne des § 430 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Deshalb kann ein Kreditinstitut das komplette Guthaben an einen der Kontoinhaber mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen und braucht sich nicht darum zu kümmern, wem es tatsächlich zusteht. Im Innenverhältnis gehört allerdings jedem Kontoinhaber grundsätzlich die Hälfte, falls es keine anderweitige Bestimmung gibt. Dabei ist es vollkommen egal, wer das Geld eingezahlt hat oder woher es stammt. Gehen auf einem Girokonto beispielsweise nur Gehaltszahlungen des Ehemannes ein, so steht der Ehefrau trotzdem der hälftige Anteil zu.
Dieser Ausgleichsanspruch hat übrigens nichts damit zu tun, dass ein Paar verheiratet ist. Auch bei unverheirateten Paaren gilt nichts anderes. Deshalb kann man seinen Anspruch ggf. auch zusätzlich zum Zugewinnausgleich oder Unterhalt geltend machen.
Wer etwas will, muss tätig werden
Wer sich als Opfer einer Kontoplünderung im Recht fühlt, hat deswegen noch lange nicht sein Geld wieder. Vielmehr muss man seinen Anspruch einfordern. Wenn außergerichtliche Bemühungen nichts bringen, wird ein gerichtliches Verfahren unausweichlich. Nachdem es sich hierbei um eine sonstige Familiensache (§ 266 FamGF) handelt, ist das Familiengericht zuständig. Aufgrund des gesetzlichen Anwaltszwanges muss man neben den Gerichtskosten auch ein entsprechendes Honorar einkalkulieren. Wer kein oder nur geringes Einkommen hat, kann auch die staatliche Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe beantragen und muss die Kosten entweder nur in Raten oder gar nicht selbst bezahlen.
Ganz so einfach ist es dann doch nicht
Der Anwaltszwang ist durchaus berechtigt, denn es warten jede Menge Fallstricke, wenn man nach einer Kontoplünderung sein Recht durchsetzen will. Das hat verschiedene Gründe:
Der Ausgleichsanspruch unterliegt einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Wartet man zu lange, ist das Geld verloren. Bei Eheleuten beginnt diese Frist erst mit der Rechtskraft der Scheidung, da die Verjährung unter Eheleuten während einer bestehenden Ehe gehemmt ist. Ansonsten gilt als Verjährungsbeginn der Schluss des Jahres, in dem die Kontoplünderung erfolgte und man davon Kenntnis erlangte. Aber auch schon vor Ablauf der Verjährung kann man seinen Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen verwirken. Etwa dann, wenn man lange Zeit untätig war und der andere davon ausgehen konnte, dass er das Guthaben für sich alleine behalten darf.
Aufgrund der gesetzlichen Vermutung, dass jedem Kontoinhaber die Hälfte des Guthabens gehört, steht derjenige in der Beweislast, der das Konto leergeräumt hat. Er muss das Gericht davon überzeugen, dass er mehr als die Hälfte behalten durfte. Wenn ein nicht rentenversicherungspflichtiger Unternehmer beipielsweise auf einem gemeinsamen Sparkonto etwas für seine eigene Altersvorsorge angespart hat und das auch plausibel darlegen kann, so kann dies den Halbteilungsgrundsatz bereits ins Wanken bringen. Das Problem liegt freilich darin, die Existenz einer solchen Vereinbarung nachzuweisen, da es in aller Regel an der Schriftform fehlt.
Auch wenn man vom Gericht grundsätzlich Recht bekommt, bedeutet das noch lange nicht, dass man tatsächlich auch sein Geld wiedersieht. Denn wo nichts ist, da kann man bekanntlich auch nichts mehr holen. Die juristische Bezeichnung hierfür lautet Entreicherung: Sie bedeutet nichts anderes, als dass der Kontoplünderer das Geld bereits ausgegeben hat, um damit beispielsweise seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Lieber vorsorgen als später dem Geld hinterherrennen
Es klingt zugegebenermaßen sehr unromantisch: Wenn jeder Partner sein eigenes Konto hätte, dann gäbe es keine Kontoplünderungen nach einer Trennung. Wer das nicht möchte, sollte wenigstens über ein Dreikonten-Modell nachdenken, bei dem jeder seinen Anteil für Fixkosten auf ein extra Konto einzahlt. Weiterhin ist es ratsam, unmittelbar nach einer Trennung die Bank zu informieren. Diese kann veranlassen, dass Kontoverfügungen nur noch von beiden Inhabern gemeinsam getätigt werden können.