Die Rückzahlung der Mietkaution sorgt am Ende eines Mietverhältnisses oft für Verstimmung zwischen Mieter und Vermieter. Generell muss die Kaution schnellstmöglich nach Auszug des Mieters inklusive Zinsen zurücküberwiesen werden. Doch was heißt in diesem Zusammenhang eigentlich schnell und welche Bedingungen gelten dabei? Wann kann die Rückzahlung der Kaution teilweise oder auch vollständig verwehrt bleiben?
Die Rückzahlung muss nicht unbedingt unmittelbar nach der Rückgabe der Mietsache erfolgen
Der Vermieter hat aus verschiedenen Gründen noch ein Recht auf Einbehaltung der Mietkaution. Sind die Nebenkosten noch nicht abgerechnet, darf der Vermieter die Kaution in jedem Fall noch zurückbehalten. Hier geht es um eventuelle Nachzahlungen, die dem Vermieter noch zustehen. Nach erfolgter Abrechnung muss die Rückzahlung jedoch in jedem Fall erfolgen.
Keine Verrechnung von Kaution und Nebenkosten möglich
Eine Verrechnung von Nebenkosten und Kaution ist, obwohl dies immer wieder gängige Praxis ist, nicht rechtens. Es muss sich hier immer um unterschiedliche Vorgänge handeln. Dies liegt auch darin begründet, dass der Mieter einer Abrechnung der Nebenkosten widersprechen darf. Die Erfahrungen zeigen, dass etwa jede zweite Nebenkostenabrechnung Fehler enthält und dann in der Tendenz auch deutlich zu hoch ausfällt. Im Schnitt warten die meisten Mieter 6 Monate und länger auf die Rückzahlung der Kaution.
Ein Anspruch auf die Rückzahlung der eingezahlten Kaution kann vorübergehend oder auch dauerhaft verfallen
In aller Regel erhalten Mieter nach einem Auszug die Mietkaution im vollen Umfang zurück. Es gibt jedoch häufiger auch berechtigte Ausnahmen, in denen der Vermieter die Auszahlung ganz oder teilweise verweigern kann. Ein klassischer Fall sind Schäden in der Mietwohnung, die dann auf Kosten des Vermieters beseitigt werden müssen. Auch nicht durchgeführte Renovierungsarbeiten, die lt. Vertrag vereinbart wurden und rechtmäßig sind, können von der Kaution in Abzug gebracht werden. Ein vorübergehendes Recht zur Rückbehaltung besteht insbesondere auch immer dann, wenn noch Mietzahlungen ausstehen. Erst dann, wenn diese beim Vermieter in voller Höhe eingehen, kann die Kaution erstattet werden.